Verein


 

Der Verein 'Chiemgauer Höhlenbären' wurde 1986 von einer Gruppe Höhlenforscher im Chiemgau gegründet. Mittlerweile sind wir über 75 Mitglieder. Unsere späleologische Heimat ist das Laubensteingebiet.

Wir sind in der Höhlenforschung wie auch in der Höhlenrettung tätig.

Ein wichtiger Bestandteil unseres Vereinslebens sind aber auch unsere Fahrten zu verschiedenen Karstgebieten mit den Familien.

Bei unseren Unternehmungen stehen oft soziale Aspekte und die Kinder im Vordergrund.

 

 


Vereinssatzung

Chiemgauer Höhlenbären e.V.

Verein zur Erhaltung, Befahrung und Erforschung von Höhlen
§I:
VEREINSGRÜNDUNG

Der Verein führt den Namen Chiemgauer Höhlenbären e.V.. Der Verein wurde am 17.07.86 gegründet. Er hat seinen Sitz in 8201 Obing und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein unter der Nummer 552 eingetragen.

 

§ II:
VEREINSZWECKE

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Der Zweck des Vereins ist Befahrung, Erforschung, Pflege und Schutz der Höhlenwelt; der Verein verpflichtet sich, bei Notfällen und Unfällen in Höhlen helfend und rettend einzugreifen (Höhlenrettung).
Darüber hinaus ist Zweck des Vereins, jugendliche Mitglieder an das Thema „Schutz und Pflege der Höhlenwelt" heranzuführen sowie mit ihnen den Einsatz bei Höhlenrettung zu üben.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Einbau und Pflege sicherheitstechnischer Anlagen, Erforschung und Vermessung von neuen Gangsystemen und Erkunden neuer Höhlen. Außerdem wird die Höhlenrettung für den Ernstfall trainiert.
Der Verein führt hierzu gemeinsame Höhlenfahrten mit seinen Mitgliedern durch.

3. Der Verein konzentriert sich in erster Linie auf die heimische Höhlenwelt.

4.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ III:
ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind: Vorstand, Vereinsausschuß und Mitgliederversammlung.

1.    Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig durch.
Der 1. bzw. der 2. Vorsitzende ist berechtigt, den Verein jeweils allein zu vertreten; der Schatzmeister kann den Verein nur gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
Dies gilt bei Geschäften bis zu einem Einzelwert von 1000,- DM. Bei höheren Werten muß der Vereinsausschuß entscheiden - oder, wenn dieser es für nötig erachtet, die Mitgliederversammlung.

2.    Der Vereinsausschuß besteht aus dem Vorstand und den Sachabteilungsleitern, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand bestimmt werden.
Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

5.    Die Mitgliederversammlung umfaßt alle ordentlichen Mitglieder. Sie findet einmal jährlich statt. Hierzu wird 4 Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
Jedes ordentliche Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar. Beschlußfassungen erfolgen - wenn nicht anders vorgesehen - mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
In der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, in dem die Beschlüsse festgehalten sind. Dieses Protokoll ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Mitglieder sind berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ohne vorherige Einwilligung des Vorstandes (zum Beispiel bei Mißtrauensvotum).

Die Wahlen zu den einzelnen Ämtern erfolgen alle 2 Jahre und in geheimer Abstimmung.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß innerhalb von 4 Wochen ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode zu wählen.

 

§ IV:
MITGLIEDSCHAFT

1.    Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person über 18 Jahre werden.
Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederliste.

2.    Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen unentgeltlich zu benutzen, soweit für einzelne Einrichtungen nicht ein Sonderbeitrag oder eine Benutzungsgebühr erhoben wird.

3.    Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und wählbar.

4.    Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und jegliches zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

5.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt muß schriftlich erklärt werden. Eine Rückzahlung der bereits bezahlten Beiträge erfolgt nicht.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der einmonatigen Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein gehörenden Gegenstände einschließlich des Mitgliedsausweises, die in seinem Besitz sind, zurückzugeben.

6. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich oder jährlich und in Geld zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§V:
MITTEL DES  VEREINS

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Öffentliche Zuschüsse
  • Geld- und Sachspenden
  • Sonstige Mittel

Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ VI:
VERWENDUNG DES VEREINSVERMÖGENS

Das Vereinsvermögen wird ausschließlich zur Verwirklichung vereinsinterner Interessen verwendet.

 

§ VII:
AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins erfolgt bei Wegfall seines Zweckes oder durch Beschluß aller Mitglieder mit 3/4-Mehrheit.

Das Vereinsvermögen fällt an eine gemeinnützige Institution, die dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Institution wird bei Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.